Psychotherapie als Versicherungsleistung

Psychotherapie ist wie jede Heilbehandlung in Deutschland eine Leistung der Krankenkasse. Sie haben das Recht, jeden Psychotherapeuten Ihrer Wahl aufzusuchen, ohne zuerst einen Arzt zu konsultieren. Voraussetzung für eine Kostenzusage ist das Vorliegen eine psychischen Erkrankung. Paartherapie und Eheberatung sind vom Leistungskatalog der Krankenkassen ausgeschlossen und müssen selbst bezahlt werden.

Probatorische Sitzungen möglich

Psychotherapie wird ab der sechsten Sitzung, im Falle der Psychoanalyse ab der zehnten Sitzung als eine Antragsleistung gewährt. Das heißt, die Kasse übernimmt die Kosten erst nach Überprüfung der Behandlungsnotwendigkeit.

Nach dieser Regelung können die ersten fünf beziehungsweise neun (Psychoanalyse) Sitzungen vom Behandler einfach über die Chipkarte abgerechnet werden. Diese so genannten probatorischen Stunden dienen dazu, dass die Behandlungsnotwendigkeit geprüft werden kann und dass sich Patient und Behandler kennen lernen sowie herauszufinden können, ob ein Behandlungsbündnis zu Stande kommen kann. Die Therapeutin / der Therapeut erstellt in diesem Zeitraum eine Diagnose und trifft eine vorläufige Entscheidung über die Indikation und über die Prognose einer möglichen Behandlung.

Antragsverfahren

Ab der sechsten bzw. zehnten Sitzung muss eine Kostenzusage der Krankenkasse zur Abrechnung eingeholt werden. Hierzu muss der Patient einen Antrag auf Behandlung stellen, der anonymisiert und mit einer fachlichen Begründung des Therapeuten ergänzt von einem Gutachter geprüft wird.

Für die Beantragung wird ein Konsiliarbericht eines Arztes benötigt, in dem beurteilt werden soll, dass für Entstehung und Verlauf der vorliegenden Erkrankung keine ausschließlich körperlichen Ursachen vorliegen. Genehmigt werden bei einer Kurzzeittherapie 25 Sitzungen, bei Langzeittherapien nach einer streng anonymisierten Begutachtung von Indikation, Behandlungsplan und Prognose eine größere Anzahl von Sitzungen, deren Genehmigung in unterschiedlich langen Behandlungsabschnitten erfolgt. Die Dauer einer einzelnen Sitzung beträgt in der Regel 50 Minuten. Die maximale Dauer der Finanzierung psychotherapeutischer Behandlungen ist abhängig vom gewählten therapeutischen Verfahren und unterscheidet sich zwischen diesen erheblich. Die Fortsetzung einer Therapie muss in jedem Behandlungsabschnitt immer wieder neu begründet werden.

Beihilfe

Auch die Beihilfe erstattet die Kosten für psychotherapeutische Behandlungen bei Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten, sowie Kinder und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten. Die geltenden Regelungen, auch die für die probatorischen Sitzungen, sind analog denen der Gesetzlichen Krankenversicherung; teilweise weichen jedoch die erstattungsfähigen Stundenkontingente von denen in der gesetzlichen Krankenversicherung ab.

Private Krankenversicherungen

Bis auf wenige Ausnahmen sehen die meisten Privaten Krankenversicherungen ebenfalls eine Kostenübernahme für psychotherapeutische Leistungen vor. Allerdings gibt es hier erhebliche Unterschiede sowohl bei der Beantragung der Leistung als auch bei Größe der genehmigten Stundenkontingente. Teilweise gibt es sehr unterschiedliche Regelungen in speziellen Tarifen. Privatversicherten ist daher vor Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung dringend zu empfehlen, sich mit den für psychotherapeutische Behandlungen geltenden, Bestimmungen und Konditionen des eigenen Versicherungsvertrages vertraut zu machen oder sich bei seiner Versicherung zu erkundigen. Im Allgemeinen können auch die Therapeutinnen und Therapeuten behilflich sein.

Kostenerstattung

Wegen der unzureichenden Versorgung im Bereich der ambulanten Psychotherapie entstehen häufig sehr lange Wartezeiten bei Psychotherapeutinnen und –therapeuten mit KV-Zulassung. Eine Notlösung bietet die sogenannte „Kostenerstattung“.

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