Bereich "Klinische Neuropsychologie“
Am 28.06.2006 wurde von der Delegiertenversammlung der LPPKJP-Hessen eine Weiterbildungsordnung verabschiedet. Sie wurde am 11.07.2006 vom Hessischen Sozialministerium genehmigt und ist inzwischen veröffentlicht und damit in Kraft getreten. Die Weiterbildungsordnung entspricht weitgehend der Musterweiterbildungsordnung, die der 8. Deutsche Psychotherapeutentag am 13.05.2006 in Frankfurt verabschiedet hatte. Neben einem allgemeinen Teil A, der auch für alle nachfolgenden Bereiche gelten wird, wurde zunächst als einziges der Bereich der Klinischen Neuropsychologie (Teil B) geregelt. Die Klinische Neuropsychologie erfüllt die im Teil A vorgegebenen Voraussetzungen an ein Aufgabenfeld: Es besteht ein erheblicher Behandlungsbedarf, es liegen in bedeutendem Umfang (neue) wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrungen zur Diagnostik und Behandlung von Störungen dieses Behandlungsfeldes vor, dafür sind umfassende Kenntnisse und Erfahrungen nötig, die über das in der Ausbildung erworbene Ausmaß deutlich hinausgehen, und es handelt sich um ein Anwendungsfeld außerhalb des Diagnosespektrums F1-F9 der ICD-10.
Es wurde deutlich, dass es zunächst Handlungsbedarf in Bezug auf die Umsetzung der Übergangsregelungen bzgl. der Anerkennung der Zusatzbezeichnung gibt. § 15 Übergangsregelungen Teil A der WBO-Hessen führt dazu Folgendes aus:
(1) Kammermitglieder, die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung in einem von § 2 und Abschnitt B dieser Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang eine in Inhalt und Umfang den Anforderungen in Abschnitt B entsprechende Qualifikation erworben haben, erhalten auf Antrag die Anerkennung durch die Kammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag und teilt der Kammer das Ergebnis der Prüfung mit. Fehlende Qualifikationsanteile können entsprechend § 15 Abs. 2 erworben werden.
Zunächst wurde deshalb ein Prüfungsausschuss vom Kammervorstand eingerichtet. Dieser muss laut WBO aus drei psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestehen, von denen mindestens zwei über eine Weiterbildungsbefugnis über den zu prüfenden Bereich verfügen müssen. Von fachlicher Seite ließ man sich bzgl. der Besetzung von der Gesellschaft für Neuropsychologie beraten. Die konstituierende Sitzung des Prüfungsausschusses fand am 14.09.2007 in den neuen Räumen der LPPKJP in Wiesbaden statt. Mitglieder sind:
1. Dipl. Psych. Hans Uwe Rose (Vorsitzender) Stellvertreter: Dipl. Psych. Christian Alte
2. Dipl. Psych. Dr. Karin Schoof-Tams Stellvertreterin: Dipl. Psych. Annegret Fritz
3. Dipl. Psych. Dr. Franz Dick-Dommers Stellvertreterin: Dipl. Psych. Barbara Feldmann-Schmidt
Der Ausschuss Aus-, Fort- und Weiterbildung hatte sich bereits vorher in mehreren Sitzungen über den Stand der Weiterbildung der Gesellschaft für Neuropsychologie in Hessen kundig gemacht. Für die Umsetzung der Übergangsregelungen nach § 15 WBO schlug er in seiner Sitzung am 02.06.2007 folgende Eckpunkte vor:
Anerkennung der Weiterbildung nach den Übergangsregelungen
• PP oder KJP erhalten die Anerkennung der Weiterbildung, wenn sie die Bedingungen der WBO-Hessen erfüllen.
• Als gleichwertig im Sinne des §15 (1) der WBO ist die Weiterbildung der Fachgesellschaft GNP anzusehen. (PP oder KJP erhalten die Anerkennung der Weiterbildung nach Vorlage der Urkunde des GNP-Zertifikates).
Um die bereits vorhandenen Weiterbildungsstrukturen zügig und kompetent in die Kammerstrukturen überführen zu können, wurden folgende Eckpunkte für Akkreditierung und Befugniserteilung empfohlen:
Anerkennung Befugnis / Weiterbildungsinstitutionen
• Personen/Institutionen können die Befugnis zur Weiterbildung bzw. Akkreditierung durch den Nachweis der einzelnen Voraussetzungen der WBO-Hessen erhalten.
• Personen/Institutionen erhalten auf Antrag die Befugnis zur Weiterbildung bzw. Akkreditierung, wenn sie die Ermächtigung bzw. Akkreditierung durch die GNP nachweisen können.
Anerkennung als Supervisoren
• PP oder KJP erhalten die Anerkennung als Supervisor, wenn sie die in der WBO vorgegebenen Bedingungen nachweisen können.
• PP oder KJP erhalten die Anerkennung als „Supervisor für Klinische Neuropsychologie“ nach Vorlage der Urkunde des GNP-Zertifikates „Supervisor/in GNP“
Weiterhin wurden auf Vorschlag des Auschusses Aus-, Fort- und Weiterbildung am 3. November 2007 von der Delegiertenversammlung der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und –therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und-therapeuten folgende Gebühren beschlossen:
Gebühren in der Weiterbildung
7.
Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung: 7.1.
Formale Prüfung und Begutachtung 450 EUR
7.2.
Formale Prüfung nach WBO §15, Abs. 1
(als gleichwertig anerkannte WB-Gänge)200 EUR
8.
Akkreditierung der WB-Stätten für die klinische Tätigkeit
und/oder Stätten für den WB-Teil Theorie
(schließt die Anerkennung eines Weiterbildungsbefugten ein)
zuzüglich der entstehenden Reisekosten und zuzüglich einer
Gebühr von 40 EUR für jede volle Stunde der Abwesenheit
vom Dienstort.
300 EUR
8.1. Formale Prüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 6 Abs. 4 sowie Teil B7. (als gleichwertig
anerkannte WB-Stätten)
200 EUR
8.2. Jede weitere Befugnis ad personam in dieser
Institution (WBO B,7.1):
175 EUR8.3. Alternativ zu 8.2. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 6 Abs. 4 sowie Teil B7.1(Gleichwertigkeit)125 EUR
9.
Akkreditierung als SupervisorIn (WBO B,7.2) 175 EUR
9.1. alternativ zu 9. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 6 Abs. 4 und 5 sowie Teil B, 7.2 (Gleichwertigkeit)125 EUR
PP und KJP, die über ein GNP-Zertifikat oder eine andere, den Anforderungen der Weiterbildungsordnung entsprechende Qualifikation verfügen, können jetzt den Antrag auf Erteilung der Zusatzbezeichnung "Klinische Neuropsychologie" durch die Kammer entsprechend der Übergangsregelungen nach § 15(1) der Weiterbildungsordnung stellen. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.
Die Kriterien für die Erteilung von Befugnissen für die Weiterbildung und für die Akkreditierung von Weiterbildungsstätten wurden in enger Abstimmung zwischen dem Ausschuss AFW und dem überwiegend aus fachkundigen PP bzw. KJP bestehenden Prüfungsausschuss „Klinische Neuropsychologie“ entwickelt. Es sind Antragsformulare für die Befugniserteilung zur Weiterbildung für klinische Tätigkeit jeweils in Kombination mit dem Antragsformular für die Akkreditierung einer
Weiterbildungsstätte erarbeitet worden. Diese sind vom Vorstand verabschiedet und können jetzt von der Homepage der Kammer abgerufen werden.
Antrag auf Befugnis für den Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit
Antrag auf Befugnis für den Weiterbildungsteil Theorie