Gutenbergplatz 1
65187 Wiesbaden
Tel.: 0611-53168 0
Fax 0611-53168 29
Landeskammer für
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten
in Hessen

Stellungnahme des Vorstandes der Psychotherapeutenkammer Hessen zur Kaufpreisbildung beim Praxisverkauf

Die gegenwärtige Bedarfsplanung stellt die psychotherapeutische Versorgung nicht sicher und verhindert, selbst dort einen Praxissitz zu erlangen, wo die Versorgung unzureichend ist. So werden Praxissitze zu einem knappen Gut, das hoch gehandelt wird.

Deswegen kommt es inzwischen auch bei Zulassungen von psychotherapeutisch tätigen Kolleginnen und Kollegen zur Veräußerung und zum Erwerb von Praxissitzen gegen ein frei verhandeltes Entgelt, wobei die „Geschäftspartner“ in einer ungleichen Position sind. Der Wert eines Praxissitzes bemisst sich überwiegend an dem auf dem „Praxismarkt“ zu erzielenden Höchstpreis und nicht an Versorgungsgesichtspunkten.

Der Vorstand der Hessischen Kammer ist besorgt über die inzwischen oft sehr hohen Kaufpreise, die bei der Veräußerung von psychotherapeutischen Praxen gefordert und gezahlt werden. Diese vorwiegend von Angebot und Nachfrage bestimmten Preise sind nach unserer Überzeugung von der Knappheit des Gutes „Kassenzulassung“ verursacht und entbehren weitgehend einer sachlichen und einer ethischen Fundierung.

Im Einzelnen vertreten wir folgende Auffassung:

1.    Rechtlich können keine Zweifel daran bestehen, dass auch eine psychotherapeutische Praxis den Eigentumsrechten des Abgebenden zuzuordnen ist und dem Schutz des Art. 14 GG unterliegt. Eine Kassenzulassung in einem gesperrten Planungsbereich ist allerdings nicht veräußerungsfähig und darf daher unseres Erachtens nicht zu einem Kriterium werden, das den Wert einer Praxis entscheidend oder gar ausschließlich bestimmt.

2.    Insofern halten wir die Auffassung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, Stand: 9. September 2008, Deutsches Ärzteblatt 2008, S. 2778 ff) für rechtlich angreifbar, die die öffentlich-rechtliche Zulassung dann als wertbeeinflussenden Faktor ansieht, wenn die Praxis in einem gesperrten Planungsbereich liegt und fortgeführt wird.

3.    Bei einem Praxissitz handelt es sich um ein „öffentliches Gut“, das dem Inhaber zum Zwecke der Ausübung seiner heilberuflichen Tätigkeit auf Zeit zuerkannt wird. Ein solches Gut ist im Grunde unveräußerlich und daher am Ende der beruflichen Tätigkeit wieder der Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen. Die bisherige Praxis des Umgangs mit dem Verkauf von Arzt-/Psychotherapeutensitzen widerspricht dieser Auffassung. Durch den freien Handel mit „Kassenzulassungen“ wird eine öffentlich rechtliche Ordnung, die dem „Gemeinwohl“ verpflichtet ist, den Gesetzen des Marktes unterworfen. Wir vertreten nachhaltig die Auffassung, dass fachlich und ethisch keine Begründung dafür spricht, die Zukunft der solidarischen Gesundheitsversorgung den Gesetzen eines „entfesselten Marktes“ zu überlassen.

4.    Wir vertreten jedoch darüber hinaus die Auffassung, dass neben der Veräußerung materieller Güter und Rechte (Substanzwert) ideelle Güter und Werte (sog. good-will, z.B. eingeführter Praxisstandort, Zu- und Überweisungsstrukturen, Kooperationen) Gegenstand eines Praxisverkaufes sein können. Das ist vom Einzelfall abhängig und bemisst sich danach, welche Güter übernommen werden und ob sie im Sinne eines „Startvorteiles“ zeit- und kostensparend genutzt werden können.


5.    Wir kennen gegenwärtig kein Bewertungsverfahren, dem wir uneingeschränkt zustimmen könnten, zumal insbesondere die rechtlich zulässigen wertbeeinflussenden Faktoren und deren Bemessung nicht höchstrichterlich geklärt sind. Insofern sehen wir uns nicht in der Lage, im Einzelfall die Bewertung einer Praxis vorzunehmen oder einen Kaufpreis zu überprüfen.

Wir bitten deshalb die vor einer Praxisveräußerung stehenden Kolleginnen und Kollegen darum, eine mäßigende Haltung zu wahren und ihre Veräußerungsziele nicht nur am „Marktwert“ sondern am Realwert und besonders an ethischen Standards zu überprüfen. Wir sind uns bewusst, dass viele Mitglieder das heute schon mit erwägen und die Zwangslage kaufinteressierter Kolleginnen und Kollegen nicht ausnutzen.

Im Sinne einer einvernehmlichen und solidarischen Weitergabe der psychotherapeutischen Tätigkeit an die nachfolgenden Generationen wünschen wir uns  aber, dass diese berufsethische Position zu einer allgemein und ausnahmslos verbindlichen Haltung des Berufsstandes werden möge.


Für den Vorstand


Jürgen Hardt                            Dr. Ulrich Müller                      Johann Rautschka-Rücker
Präsident                                  Mitglied des Vorstandes          Geschäftsführer und Justitiar




Top