In einem Gespräch mit dem komm. Direktor der HKG, Herrn Brameyer, und dem Geschäftsbereichsleiter Qualitätssicherung, Dr.med.Wolff, konnten Herr Rautschka-Rücker und Herr Merz verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der seit April 09 inkraft-getretenen Fortbildungspflicht für angestellte PP/KJP in Akutkrankenhäusern und in Psychiatrischen Kliniken klären. Die HKG, als Dachverband der Träger von 186 Krankenhäusern in Hessen, wird demnächst mit einem Schreiben, die Kliniksdirektoren über die Ausweitung der schon seit 2006 für die Ärzte bestehenden Fortbildungspflicht auf die Psychotherapeuten informieren. Maßgeblich für die Verpflichtung zur Fortbildung ist nicht die Berufsbezeichnung im Arbeitsvertrag („Diplompsychologe“), sondern das Vorliegen einer Approbation. Die Krankenhäuser sind ihrerseits dazu verpflichtet, alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht an die Krankenkassen zu schicken, die diese dann im Internet veröffentlichen. Aus dem Qualitätsbericht der Krankenhäuser soll hervorgehen, wieviele Mitarbeiter am Ende des 5-Jahreszeitraumes ihre Fortbildungspflicht erfüllt haben. Aus Sicht der HKG ist aber nicht davon auszugehen, dass auch Zwischenstandsergebnisse der einzelnen Mitarbeiter ausgewiesen werden müssen.