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Fax 0611-53168 29
Landeskammer für
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten
in Hessen

Fortbildungsnachweise für KV-Behandler zum 30. Juni fällig.

 

Das Wichtigste für KV-Behandler zuerst: Bitte nehmen Sie die Regelungen zur Fortbildungsverpflichtung ernst. Nicht erfolgte oder verspätet erfolgte Nachweise führen zwingend zum Honorarabzug.
Die Grundlage für die sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung findet sich in §95d Abs.1 SGB V: Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.


In weiteren Absätzen ist geregelt,

  • dass der Nachweis zum Ende eines jeden Fünfjahreszeitraumes der Zulassung gegenüber der jeweiligen KV zu erbringen ist,
  • dass die jeweilige KV verpflichtet ist, im Falle eines Verzuges das Honorar für die ersten vier Quartale des Verzuges um je 10%, dann um 25% zu kürzen. Nach Ablauf von zwei Jahren soll die KV einen Antrag auf Entzug der Zulassung stellen.


Ebenfalls ist auf Gesetzesebene geregelt, dass der Nachweis der Fortbildung über ein Fortbildungszertifikat der Kammer erbracht werden kann. Darüber hinaus wurden die Kompetenzen der jeweiligen Beteiligten im Gesundheitswesen festgelegt: Der KBV wurde z.B. aufgetragen, den Umfang der Fortbildungsverpflichtung zu definieren, den jeweiligen Kammern, also für uns der Bundespsychotherapeutenkammer, wurde die Aufgabe zuteil, die Anforderungen an das Fortbildungszertifikat der Kammern zu definieren.


Die Darstellung verdeutlicht, dass die Handlungsspielräume auf Landesebene sehr eng sind. Die KV zum Beispiel ist verpflichtet, den Honorarabzug bei nicht erfolgtem Nachweis durchzuführen. Würde sie es unterlassen, müsste sie mit einem Einschreiten der Aufsicht rechnen.


Trotzdem gibt es natürlich Spielräume und insgesamt entstand ein erheblicher Diskussionsbedarf. Schon frühzeitig setzten wir uns deswegen mit der KV und der Landesärztekammer in Verbindung. Inzwischen sind klare Absprachen getroffen, in denen ein formales Vorgehen vereinbart wurde, das dem Procedere mit der Landesärztekammer entspricht.


Die KV-Hessen übergibt der Psychotherapeutenkammer Hessen erstmalig für einen Testlauf gegen Ende des zweiten Quartals 2009 eine Datei mit den Namen unserer Mitglieder, deren Fortbildungsnachweis zum 30. Juni 2009 fällig wird. Dies sind alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die zurzeit über eine Zulassung verfügen, über diese auch schon am 1. Juli 2004 verfügten, und keine Zeiten des Ruhens der Zulassung in der Zwischenzeit hatten – denn Letzteres würde zu einer Verlängerung des 5-Jahres Zeitraums führen. Wir melden dann der KV alle diejenigen, die den Fortbildungsnachweis gegenüber der Kammer erbracht haben und die einer Weitergabe dieser Information an die KV nicht widersprochen haben. Nach dem Stichtag 30. Juni 2009 erfolgt dann die erste offizielle Information an die KV. Der Datenschutzbeauftragte der Kammer, Herr Dr. Rainer Doubrawa, ist mit dem Verfahren einverstanden. Dieses Verfahren wird zukünftig regelmäßig wiederholt.


Zwar können Sie Ihre Fortbildungsnachweise auch direkt bei der KV einreichen. Wir halten dies aber nicht für zweckmäßig, da hier weniger Routine bezüglich der Prüfung psychotherapeutischer Fortbildung vorhanden ist und dies deswegen zeitliche Verzögerungen nach sich ziehen kann.


Für die Psychotherapeutenkammer Hessen wie auch für die Ärztekammer Hessen sind allein die Vorgaben der KV Hessen maßgeblich, die die maßgeblichen Entscheidungen zu treffen hat. Die Auslegungen der dortigen Juristen – so weit das Gesetz und die dazugehörigen Richtlinien überhaupt Auslegungen zulassen – bestimmen die Regelungen. Im Folgenden soll auf einige Diskussionspunkte eingegangen werden:


Zeiträume sind gesetzlich festgelegt:
Die Zeiträume sind gesetzlich vorgegeben und unveränderbar. Anerkennbar sind Fortbildungspunkte, die im zugehörigen Fünfjahreszeitraum erworben wurden. Die KV akzeptiert aufgrund einer Übergangsregelung darüber hinaus Fortbildungspunkte aus zertifizierten Veranstaltungen ab Anfang 2002. Diese Regelung setzen wir um. Sie beinhaltet auch von der KV anerkannte Qualitätszirkel. Nicht anerkennen können wir dagegen z.B. die Teilnahme an Intervisionsgruppen oder Supervisionen in diesem „Vor“-Zeitraum, weil bei diesen regelmäßig eine Akkreditierung fehlt.


Verkürzung nicht möglich:
Es ist nicht möglich, den Fünfjahreszeitraum zu verkürzen, wenn die notwendigen 250 Punkte bereits erreicht sind. Die KV Hessen sieht keinen juristischen Spielraum in der Gesetzeslage.


Eine Übertragung von Punkten aus dem vorherigen Zeitraum ist ebenfalls nicht möglich, diese verfallen.
Da die Vorschrift regelt, dass in dem Zeitraum, in dem behandelt wird, auch die Fortbildung zu absolvieren ist, müssen im neuen Fünfjahreszeitraum ebenfalls wieder 250 Fortbildungspunkte geleistet werden.


Bitte reichen Sie Ihre Fortbildungsnachweise möglichst frühzeitig bei der Kammer ein.
Bedenken Sie, dass die Prüfung Zeit benötigt und wir an die Fristenregelungen gebunden sind. Wenn uns Nachweise nach dem jeweiligen Stichtag erreichen, können wir der KV keine zeitgerechte Information zukommen lassen. Ein Honorarabzug für ein Quartal ist dann die zwingende Folge. Bei frühzeitiger Einreichung besteht auch die Chance, im Falle einer nicht anerkennungsfähigen Veranstaltung eventuell noch eine notwendige, zusätzliche Fortbildung zu absolvieren und fristgerecht nachzuweisen. (HB)

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Der Nachweis ist zum Ende eines jeden Fünfjahreszeitraumes der Zulassung gegenüber der KV zu erbringen.
  •  Die  KVH ist verpflichtet, im Falle eines Verzuges das Honorar für die ersten vier Quartale des Verzuges um je 10%, dann um 25% zu kürzen. Nach Ablauf von zwei Jahren soll die KV einen Antrag auf Entzug der Zulassung stellen.
  • Die KV-Hessen übergibt der Psychotherapeutenkammer Hessen erstmalig für einen Testlauf gegen Ende des zweiten Quartals 2009 eine Datei mit den Namen der Mitglieder, deren Fortbildungsnachweis zum 30. Juni 2009 fällig wird
  • Die Kammer meldet für jede nachweispflichtige Person, die einer Weitergabe dieser Information an die KV nicht widersprochen habt, ob a)ausweislich des Punktekontos in dem Nachweiszeitraum mindestens 250 Punkte erreicht sind oder b) eine ggfs geringere Punktezahl erreicht wurde.
  • Details der besuchten Fortbildungen werden nicht übermittelt. Wenn Sie die Informationsübermittlung untersagen, müssen Sie den Nachweis gegenüber der KVH selbst führen.
  • Die Zeiträume sind gesetzlich vorgegeben und unveränderbar.
  • Eine Übertragung von Punkten aus dem vorherigen Zeitraum ist nicht möglich, diese verfallen.
  • Es ist nicht möglich, den Fünfjahreszeitraum zu verkürzen, wenn die notwendigen 250 Punkte bereits erreicht sind.
  • Bitte reichen Sie Ihre Fortbildungsnachweise möglichst frühzeitig bei der Kammer ein.

 

 Sie können sich hier die Zusammenfassung herunterladen.




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