Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 24.4.2008 die Zulassung als Psychotherapieverfahren im Sinne der Richtlinien versagt. Dieser Beschluss wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet. Die Nichtbeanstandung wurde verbunden mit der Auflage, zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Gesprächspsychotherapie als Methode im Sinne der Psychotherapierichtlinien Anwendung finden kann.
Die Bundespsychotherapeutenkammer und die Verbände sind aufgefordert worden, eine Stellungnahme abzugeben. Die Hessische Psychotherapeutenkammer hat sich erneut und in Übereinstmmung mit den Stellungnahmen der BPtK vom 04.04.06 und vom 01.04.08 dagegen ausgesprochen, Gesprächspsychotherapie als Methode für isolierte Störungen in den Leistungskatalog der GKV aufzunehmen. Die GPT stelle ein Verfahren mit eigenständiger verfahrensspezifischer Störungs- und Behandlungstheorie, mit eigenen psychotherapeutischen Grundannahmen und Prinzipien, dar, die sich in wesentlichen Aspekten von den Störungs- und Behandlungstheorien der bisherigen „Richtlinienverfahren“ unterschieden. Sie könne deshalb weder einem Richtlinienverfahren zugeordnet noch als Methode indikationsbezogen von einem in einem anderen Richtlinienverfahren ausgebildeten und darin zugelassenen Psychotherapeuten erbracht werden.